Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 19 Verbotene Nutzung des Luftraums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/19#abs-1 (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/19#abs-2 (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/19#abs-3 (3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 LuftVO →
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Änderungsverlauf
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30.03.2017 Ausfertigung
§ 19 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2017 (BGBl. I 683)
BGBl. 2017 I S. 683
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